Die Landesregierung hat aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst. Ab Montag, 25. Januar 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung:
Dienstleistungen:
Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung:
Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit:
Weiterhin gilt:
Ausführliche Informationen:
Denken Sie dran:
Helfen Sie mit!
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19.01.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten u.a. nachfolgende
Regelungsinhalte vereinbart:
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf?download=1 .
Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden.
Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten.
Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst.
In Baden-Württemberg werden im ganzen Land Impfzentren geschaffen, um möglichst schnell viele Menschen gegen das Corona-Virus impfen zu können.
Sobald ein Impfstoff zugelassen ist können die neun Zentralen Impfzentren (ZIZ) im Land die Arbeit aufnehmen. Ab dem 15. Januar 2021 folgen dann auch die rund 50 Kreisimpfzentren. Die Kreisimpfzentren finden sich in allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Zusätzlich sind mobile Teams unterwegs, um Menschen zu erreichen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
Die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Impfen finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-impfzentren/#anchor_7cd8378d_Accordion-2-Corona-Impfzentren-in-Baden-Wuerttemberg
Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.
Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbstständig in häusliche Quarantäne begeben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen wurde nun geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab 11. Januar 2021.
Die Bundesregierung hat bundesweit strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne nochmals angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Aufgrund der nach wie vor sehr angespannten Lage durch die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung am vergangenen Donnerstag bundesweit strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne heute auf dieser Grundlage nochmals angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Die Regeln zur Testung und digitalen Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten hat die Bundesregierung nun bundeseinheitlich festgelegt. Dieses Vorgehen entspricht der im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Kanzlerin vom 5. Januar 2021 festgelegten Zwei-Test-Strategie: Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland wird damit grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Ergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei der Einreise eingeführt werden. Baden-Württemberg hatte die Zwei-Test-Strategie bereits zum 11. Januar 2021 im Land umgesetzt.
Zudem besteht zur verbesserten Kontrolle eine bundesweite digitale Meldeverpflichtung einreisender Personen aus Risikogebieten (unter anderem zur Feststellung der Identität, von Kontaktdaten und zum Vorliegen eines Negativtests), die diese vor der Einreise auszufüllen haben, sowie die Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen zur Information der Einreisenden.
Schließlich legt die neue Verordnung der Bundesregierung fest, dass Einreisende ab 1. März per SMS Informationen über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen bekommen sollen.
Unterschieden werden künftig drei Arten von Risikogebieten im Ausland: Neben den bekannten Risikogebieten wurden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht; sie wird laufend aktualisiert. Einreisende sollten sich daher vor einem Grenzübertritt informieren. Für Einreisende aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten gelten dieselben Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gelten nur sehr wenige Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Aktuell wurden noch keine Hochinzidenzgebiete ausgewiesen. Als Virusvarianten-Gebiete eingestuft wurden bislang das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika.
Die Quarantänepflichten sind weiterhin von den Ländern zu regeln. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein Point of Care-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
Einreise aus Hochinzidenzgebiet:
Einreise aus Virusvarianten-Gebiet:
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reisen in Risikogebiete ohne zwingenden Grund unbedingt zu vermeiden sind.
Die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen vom 29. Juni 2020 wurde zuletzt am 7. Dezember durch Verordnung geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab 8. Dezember 2020.
Die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 7. Dezmeber 2020 wurde gemäß gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes notverkündet.
Sie tritt ab dem 8. Dezember 2020 in Kraft.
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen vom 03. September 2020 wurde neu gefasst.
Die neuen Regelungen gelten ab 23. Oktober 2020.
Die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen wurde geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab 20. Oktober 2020.
HINWEIS:
Die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2020, zuletzt geändert am 9. Oktober 2020, enthält in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 allgemeine Regelungen zu religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen.
Im Fall des Erreichens der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner (Pandemiestufe 3) gelten für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen bei Todesfällen neben § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die weiteren Vorgaben zum Infektionsschutz der Verordnung des Kultusministeriums vom 15. Oktober 2020.
Verstöße gegen die CoronaVO
Verstöße gegen die CoronaVO Absonderung
Verstöße gegen CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testungen
Weitere Verordnungen der Landesregierung finden Sie hier:
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Orientierungshilfe herausgegeben, was zu tun ist, wenn Sie oder jemand in Ihrer Nähe von COVID-19 betroffen sind.
Mo. bis Fr. 8.00 bis 16.00 Uhr
Sa und So 10.00 bis 14.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt BB auf: www.lrabb.de/coronavirus
Mo. bis Fr. 9.00 bis 16.00 Uhr
außerhalb der regulären Sprechzeiten
Bundesweit: 116 117