Seit dieser Woche werden positiv getestete Personen werden nicht mehr regelmäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert.
Hier finden Sie Handlungshinweise des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration im Falle eines positiven Testergebnisses
Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
Die Änderung tritt am 31. Mai 2022 in Kraft.
Damit wird die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 28. Juni 2022 verlängert.
Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.
Die Änderungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft.
Für Isolation und Quarantäne gilt:
Ausnahmen von der Quarantäne gelten für:
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 22.12.2021 V 1, Anlage) und am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Durch die Änderungsverordnung ist die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 3.3.2022 verlängert worden. Für Kinder wird die Altersgrenze für die Nachweis- und Absonderungspflicht auf sechs Jahre gesenkt (§§ 4 Abs. 2 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 Corona-EinreiseV). Die bislang für Transitreisende bestehende Ausnahme ist gestrichen worden (§ 2 Nr. 1 Corona-EinreiseV).
Ferner sind vor dem Hintergrund des Auftretens der Omikron-Variante die Einreisebestimmungen aus Virusvariantengebieten geändert worden. Insoweit gilt nunmehr, dass Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, bei der Einreise einen qualifizierten Test (insbesondere PCR oder PoC-NAAT) vorweisen müssen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf (§ 5 Abs. 2 iVm § 2 Nr. 6 lit b) bb) Corona-EinreiseV). Genesenen- oder Impfausweise sind in diesem Fall nicht ausreichend.
Die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) vom 01. April 2022 ist zum 13. April 2022 ausgelaufen.
Die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) wurde geändert.
Die neuen Regelungen treten am 25. April 2022 in Kraft.
Die CoronaVO Schule vom 21. April 2022 enthält folgende Änderungen:
Die Testpflicht wird nach den Osterferien zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher fortgeführt an
Das Personal wird ebenso wie die Schülerinnen und Schüler künftig zweimal pro Woche getestet.
Ein freiwilliges Testangebot ist nicht mehr vorgesehen.
Verstöße gegen die CoronaVO
Verstöße gegen die CoronaVO Absonderung
Verstöße gegen CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testungen
Weitere Verordnungen der Landesregierung finden Sie hier:
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Orientierungshilfe herausgegeben, was zu tun ist, wenn Sie oder jemand in Ihrer Nähe von COVID-19 betroffen sind.
Mo. bis Fr.
8.00 - 12.00 Uhr und
13.00 - 15.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt BB auf: www.lrabb.de/coronavirus
Mo. bis Fr. 9.00 bis 16.00 Uhr
außerhalb der regulären Sprechzeiten
Bundesweit: 116 117