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Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 07.03.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes „Ortsbauplan“ aus dem Jahr 1949 beschlossen (Aufstellungsbeschluss der Aufhebung). In derselben Sitzung wurde der Entwurf der Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans „Ortsbauplan“ gebilligt sowie beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Der zur Aufhebung vorgesehenen Teilbereich befindet sich an der Ecke Bachstraße / Stüt-zenstraße und umfasst die Flurstücke Nr. 184, 185, 187, 188, 197 und 197/1. Für den Gel-tungsbereich der Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplanes ist der Lageplan vom 07.03.2023 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
An der Ecke Bachstraße und Stützenstraße befinden sich zwei ehemalige landwirtschaftliche Anwesen. Es bietet sich an, diese einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Baugrenzen des Ortsbauplanes grenzen die Möglichkeiten einer Bebauung jedoch stark ein.
Da der Ortsbauplan lediglich die überbaubaren sowie nicht überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Weiteren nach den Regelungen des § 34 BauGB („Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“).
Die Festlegungen der Baugrenzen im Quartier sind aus heutiger Sicht städtebaulich nicht nachvollziehbar und sollen nun aufgehoben werden. In der Folge richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in diesem Bereich alleinig nach den Regelungen des § 34 BauGB.
Aufhebung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Die Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans „Ortsbauplan“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des
§ 13a BauGB, nicht statt.
Der Entwurf der Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans „Ortsbauplan“ mit zuge-höriger Begründung wird vom 27.03.2023 bis einschließlich zum 28.04.2023 im Rathaus Altdorf, Kirchplatz 5, 71155 Altdorf zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Nieder-schrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellung-nahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungs-plans „Ortsbauplan“ unberücksichtigt bleiben können.
Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 06.12.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Rappenäcker West“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 06.12.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Rappenäcker Ost“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 06.12.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich der Erlachaue“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Gemeinderat hat am 09.02.2021 den Bebauungsplan „Pflegeheim Seewiesen“ und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in öffentlicher Sitzung beschlossen. Die Genehmigung durch das Landratsamt Böblingen wurde im MItteilungsblatt der Gemeinde in KW 20 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplans "Pflegeheim Seewiesen" ist damit am 22.05.2021 in Kraft getreten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.05.2020 den Bebauungsplan "Ortsbauplan- Änderung Gartenstraße/Bachstraße" beschlossen. MIt der öffentlichen Bekanntmachung im MItteilungsblatt der Gemeinde Altdorf vom 16.05.2020 ist dieser in Kraft getreten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.07.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sonnengarten" mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf vom 21.07.2018 ist dieser in Kraft getreten.