Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer

Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt.

Als Vormund oder Betreuer haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung, aber einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen. Diese können Sie einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 425 Euro geltend machen.

Hinweis:

  • Die pauschale Aufwandsentschädigung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend machen.
  • Den Ersatz eines konkreten Aufwands müssen Sie innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend machen.

Eine Vergütung erhalten Sie ausnahmsweise, wenn

  • Umfang und Schwierigkeit der zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Mündel bzw. die betreute Person nicht mittellos ist oder
  • wenn Sie die Vormundschaft oder die Betreuung berufsmäßig übernommen haben. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Sonstige Hilfen

Als Vormund können Sie Beratungsleistungen und weitergehende Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dies gilt, wenn Sie dies als Inhaber der elterlichen Sorge statt der Eltern tun.

Als ehrenamtlicher Betreuer können Sie sich von einem anerkannten Betreuungsverein vor Ort bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben beraten und unterstützen lassen. Auf Ihren Wunsch können Sie mit einem anerkannten Betreuungsverein auch eine Vereinbarung abschließen, die unter anderem eine Zuweisung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung umfasst.

Zugeordnete Dienstleistungen