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Sie führen als rechtlicher Betreuer die Betreuung in der Regel ehrenamtlich. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wird die rechtliche Betreuung allerdings berufsmäßig geführt, , haben Sie einen Anspruch auf eine Vergütung.
Vormundschaften werden in der Regel ehrenamtlich oder als Amtsvormundschaften geführt. Nur wenn Sie ausnahmsweise eine Vormundschaft berufsmäßig führen, besteht ein Vergütungsanspruch.
Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Darin sind für Berufsbetreuer und Berufsvormünder unterschiedliche Vergütungssysteme vorgesehen.
Zur Vergütung von Berufsbetreuern:
Die Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C in der Anlage festgelegt sind. Welche Vergütungstabelle anzuwenden ist, richtet sich nach der beruflichen Bildung des Betreuers und wird vom zuständigen Gerichtsvorstand (siehe nachfolgend unter "Zuständige Stelle") auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung festgestellt. Für die Bemessung der Fallpauschalen kommt es weiter auf die Dauer der Betreuung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort und den Vermögensstatus des Betreuten an.
Zur Vergütung von Berufsvormündern:
Die Vergütung der Berufsvormünder wird anhand der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit bemessen. Abhängig davon, inwieweit Sie über eine berufliche Ausbildung verfügen, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar ist, beträgt der Stundensatz 23 EUR, 29,50 EUR oder 39 EUR.
Sie müssen die Vergütung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ein Antragsformular gibt es nicht.
Die zuständige Stelle setzt die Höhe der Vergütung fest.
Hinweis: Ist die betreute Person oder der Mündel mittellos, bezahlt Sie der Staat. Andernfalls können Sie den vom Gericht festgesetzte Betrag dem Vermögen der betreuten Person beziehungsweise des Mündels entnehmen. Bei einer Betreuung ist dafür Voraussetzung, dass Sie auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sind.
als Berufsvormund: Aufstellung der geleisteten Stunden
Bei Berufsbetreuern: Sie führen rechtliche Betreuungen und sind nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) registriert oder gelten nach § 32 Absatz 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert.
Bei Berufsvormündern: Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn Sie mehr als zehn Vormundschaften führen oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden erforderlich sind und das Familiengericht die Berufsmäßigkeit festgestellt hat.
Grundsätzlich entstehen durch das Verfahren keine Kosten. Die Einlegung einer Beschwerde kann aber Kosten auslösen.
Die Entscheidung über einen Antag auf Festsetzung der Betreuervergütung bzw. Vergütung als Berufsvormund ergeht durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts können Sie, sofern der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt, Beschwerde einlegen. Bei einem Beschwerdewert unter 600 Euro können Sie eine befristete Rechtspflegerinnerung einlegen.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, die Frist zur Einlegung der Rechtspflegererinnerung zwei Wochen. Die Fristen beginnen jeweils mit schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses.
Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung, die das Betreuungsgericht den Entscheidungen beifügt. Dort finden Sie auch Informationen dazu, wo und auf welche Weise Sie einen Rechtsbehelf einlegen können.