Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Auch die nichtdeutschen Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern können in den Aufnahmebescheid der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Achtung: Die Einreise und der Aufenthalt von Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können, beurteilt sich ausschließlich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ("Familiennachzug zu Deutschen"). Danach ist in der Regel möglich:

  • Die Einreise der Ehegattin oder des Ehegatten
    a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers oder
    b) eines in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings sowie
  • die Einreise von minderjährigen Kindern
    a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers,
    b) des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings,
    c) der Ehegattin oder des Ehegatten der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers ("Stiefkinder" der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers) oder
    d) der Ehegattin oder des Ehegatten des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings.

Für andere Familienangehörige der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers (zum Beispiel nicht in den Aufnahmebescheid einbezogene volljährige Abkömmlinge) ist die Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen dagegen nur ausnahmsweise als "sonstige Familienangehörige" bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte möglich.

Zugeordnete Dienstleistungen