Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die vereinbarte oder vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Diese Kündigungsart wird auch als fristlose Kündigung bezeichnet.

Voraussetzung ist, dass

  • ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt,
  • Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann und
  • die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgt, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Ein wichtiger Grund liegt in vielen Fällen im Verhalten der beschäftigten Person.

Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel verpflichtet, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin abzumahnen, bevor Sie eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Bei leichten Verstößen ist es ratsam, mehrmals abzumahnen. Erst bei einem erneuten gleichartigen Fehlverhalten nach Ausspruch der Abmahnung ist dann unter den oben genannten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung gegebenenfalls wirksam.

Mahnen Sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich ab. Dies ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung, aber aus Beweizwecken sinnvoll. Beschreiben Sie in der Abmahnung das gerügte Verhalten so exakt wie möglich. Fordern Sie die beschäftigte Person auf, dieses gerügte Verhalten zu ändern. Weisen Sie darauf hin, dass ansonsten der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.