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Rathaus
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Für eine betriebsbedingte Kündigung ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund erforderlich. Dieser kann liegen

  • innerhalb des Betriebes wie beispielsweise bei Rationalisierungen oder einem Firmenumbau oder
  • außerhalb des Betriebes liegen, z.B. bei Auftragsrückgang.

Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei der die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entfällt. Diese gestaltende Unternehmensentscheidung wird vom Gericht nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit überprüft. Es wird nur überprüft, ob eine unternehmerische Entscheidung vorlag. Vom Arbeitgeber ist in einem Kündigungsschutzprozess zu belegen, welche unternehmerischen Entscheidungen er getroffen hat und warum diese eine Weiterbeschäftigung entfallen lassen.

Außerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber hierdurch bedingt genau in diesem Umfang Arbeitsplätze abbauen muss. Diese sind im Prozess zu belegen, was im Einzelfall schwierig werden kann.

Hinweis: Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf einen anderen freien, gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen versetzt werden kann.

Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet aus, falls eine Änderungskündigung als milderes Mittel möglich ist.

Damit die betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen bei der Auswahl die sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. Bei dieser Sozialauswahl sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Leistungsträger und Personen, deren Weiterbeschäftigung für die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich ist , können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Hinweis: Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, z.B. die rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrates.