Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Zu unterscheiden sind grundsätzlich Heimtiereinfuhren im Reiseverkehr von bis zu 5 Tieren, die ihren Halter oder ihre Halterin begleiten und Einfuhren zu Handelszwecken oder bei mehr als 5 Tieren.
Bei Heimtiereinfuhren im Reiseverkehr aus Drittländern kommt es an auf die Listung dieser Drittländer in Teil 1 der Anlage II der Durchführungsverordnung Nr. 577/2013 gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
Alle Länder, die nicht gelistet sind, haben entweder eine bedenkliche Tollwutsituation oder es stehen nicht genügend Informationen darüber zur Verfügung. Bei der Einreise aus solchen Staaten gelten besonders strenge Anforderungen:
Achtung: Diese Bestimmungen gelten nicht für die Einreise nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich. Diese Staaten verlangen in jedem Fall eine Quarantäne für das Tier.
Hinweis: Wenn Sie sich mit Ihrem Tier kurzzeitig in einem nicht gelisteten Drittland aufhalten und danach wieder in die EU einreisen wollen, sollten Sie schon vor der Ausreise aus der EU eine Tollwuttiterbestimmung durchführen lassen. Wird die Gesundheit des Tieres bestätigt und in den Heimtierausweis eingetragen, erfüllt das Tier bei Vorliegen einer gültigen Tollwutimpfung alle Anforderungen und muss vor der Rückkehr in die EU nicht neuerlich geimpft und untersucht werden.