Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


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Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Nach der Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bestehen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, müssen sie keinen Antrag auf Entscheidung beim Familiengericht stellen.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trifft in Bezug auf die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine die Entscheidungen. In Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen beide Eltern einvernehmlich und gemeinsam entscheiden.

Jeder Elternteil kann die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auch für sich allein beantragen. Der Regelfall ist jedoch, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht daher nur in bestimmten Ausnahmefällen auf einen Elternteil, wenn

  • der andere Elternteil zustimmt (es sei denn, das Kind ist 14 Jahre alt und widerspricht der Übertragung) oder
  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Alleinsorge eines Elternteils für das Wohl des Kindes am besten ist.

Das Familiengericht kann auch einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn das Kind gefährdet ist.

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