Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Als Arbeitgeber können Sie den Kernbereich der arbeitsvertraglichen Regelungen nicht einseitig ändern, z.B. die Entlohnung oder den Umfang der Arbeitszeit. Eine Änderung ist nur durch einen neuen Vertrag oder durch eine Änderungskündigung möglich.

Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des alten Vertrags, die mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags verbunden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung gelten auch für die Änderungskündigung, z.B. die Beteiligung eines Betriebsrats.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann wie folgt auf eine ordentliche Änderungskündigung reagieren:

  • Die Person kann das Änderungsangebot annehmen, dann besteht der Arbeitsvertrag zu den geänderten Bedingungen fort. .
  • Die Person kann das Änderungsangebot ablehnen, dann wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung, die der Arbeitnehmer gerichtlich mit der Kündigungsschutzklage angreifen kann.
  • Die Person kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung annehmen. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss die entprechende Klage bei Gericht eingegegangen sein. Die Annahme unter Vorbehalt muss Ihnen als Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, zugehen.