Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Die Kosten übernehmen die Krankenkassen, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet hat - zum Beispiel:

  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
  • Fahrten zu Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen,
  • unter gewissen Voraussetzungen auch Fahrten zu Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind.

Als Fahrkosten gelten die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels. Die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen sind nur dann Fahrtkosten, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können.

Ausnahmefälle

  • Grunderkrankungen, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt werden und bei denen der entsprechende Transport zur Vermeidung weiterer Schäden unvermeidbar ist (zum Beispiel bei Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie).
  • Sie sind pflegebedürftig und mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft oder haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
  • Sie haben keinen Pflegegrad oder keinen Schwerbehindertenausweis, aber
    • sind in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt und
    • nehmen über einen längeren Zeitraum häufig ambulante Behandlung in Anspruch.

Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung muss der Arzt oder die Ärztin vor der Fahrt verordnen und die Krankenkassen vorher genehmigen. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.

Fahrten für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, zum Beispiel Fahrten zur Terminabstimmung, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, übernehmen die Krankenkassen nicht.