Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Ein bestehender Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird dann zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, z.B. sofort oder zum Ende des Monats. Kündigungsfristen bestehen nicht.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie folgende Grundregeln beachten:
Wurden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, etwa wenn ihnen eine Kündigung angedroht wurde, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den Aufhebungsvertrag anfechten, um ihre Weiterbeschäftigung zu erreichen.
Achtung: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie als Arbeitgeber eventuell besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten zu sozialrechtlichen Nachteilen beachten. Dies gilt beispielsweise für:
Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Parteien können sich freiwillig auf eine Abfindung einigen. Die Höhe des Abfindungsbetrags kann nach Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unterschiedlich ausfallen. Sie ist sozialversicherungsfrei, aber zu versteuern.