Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Ein bestehender Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird dann zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, z.B. sofort oder zum Ende des Monats. Kündigungsfristen bestehen nicht.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, da er sonst unwirksam ist.
  • Die Anhörung des Betriebsrats oder die Zustimmung einer Behörde kann entfallen.

Wurden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, etwa wenn ihnen eine Kündigung angedroht wurde, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den Aufhebungsvertrag anfechten, um ihre Weiterbeschäftigung zu erreichen.

Achtung: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie als Arbeitgeber eventuell besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten zu sozialrechtlichen Nachteilen beachten. Dies gilt beispielsweise für:

  • die Auswirkung auf den Arbeitslosengeldanspruch
  • Sperrzeiten
  • die Anrechnung einer Abfindung
  • steuerliche Nachteile
  • Verlust von Versorgungsanwartschaften

Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Parteien können sich freiwillig auf eine Abfindung einigen. Die Höhe des Abfindungsbetrags kann nach Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unterschiedlich ausfallen. Sie ist sozialversicherungsfrei, aber zu versteuern.