Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen schwangere Frauen und Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist).

Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm aufweist. Oder es liegen andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt vor, die ein Arzt bescheinigt.

Stellt ein Arzt oder eine Ärztin vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung fest, können Sie als Mutter beantragen, die Schutzfrist bis zwölf Wochen zu verlängern.

Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme verlangen. Dieses enthält den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen.

In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich aber auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Als Schülerinnen und Studentinnen können Sie bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Auch diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 Euro. Zusätzlich haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenfalls bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen. In diesem Fall sollten Sie der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt eine Kopie der Zulässigkeitserklärung, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, vorlegen. Frauen, deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten diesen ebenfalls von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. Für eine Bestätigung wenden Sie sich an den Insolvernzverwalter.