Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn.

Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst

  • der letzten 13 Wochen
  • oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.

Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet

  • während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und
  • wenn es zu einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch kommt.

Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag.

Ablauf

Ein bestimmter Antrag für die Zahlung des Mutterschutzlohns ist nicht vorgeschrieben. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.

Unterlagen

bei individuellem Beschäftigungsverbot: das ärztliche Attest

Voraussetzungen

Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie folgendes gilt:

  • ein allgemeines Beschäftigungsverbot (z.B. bei schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) oder
  • ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes

Gebühren

Die Kosten des ärztlichen Attestes für ein individuelles Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere bzw. die Krankenkasse

Rechtsgrundlagen