Das Rathaus ist umgezogen!
Das Rathaus ist umgezogen!

Damit das Rathaus saniert werden kann, ist die Gemeindeverwaltung umgezogen. Das Bürgerbüro und die allgemeine Verwaltung sind bis auf Weiteres im Gebäude Kirchplatz 4/1 (hinter dem Rathaus) zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet.

Zuwendungen für flexible Nachmittagsbetreuung und kommunale Betreuungsangebote beantragen

Bestimmte Träger von Betreuungsangeboten können Zuwendungen des Landes beantragen.

Dazu gehören

  • Betreuungsangebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen oder
  • kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung.

Sie müssen die Landeszuwendungen vollständig dazu verwenden, um Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Zuwendungsberechtigt sind:

  • öffentliche Schulträger
  • freie Träger (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine, Sportvereine)

Höhe:

Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr EUR 379,00 für jede betreute Wochenstunde von 60 Minuten.

Ausgenommen von der Förderung sind die schulgesetzlich verankerten Ganztagsschulen.

Ablauf

Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Gruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.

Unterlagen

ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuwendung sind:

  • Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
  • Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungsperson zur Verfügung stehen.
  • Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.
  • Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden am Nachmittag bezuschusst werden.
  • Die Betreuungszeit beginnt frühestens um 12:00 Uhr und endet spätestens um 17:30 Uhr.
  • Die flexible Nachmittagsbetreuung muss im Rahmen des Gesamtbetreuungskonzeptes der Gemeinde erfolgen.
    • Sie beantragen die Förderung nicht für eine Ganztagsschule nach § 4 a Schulgesetz oder eine Gemeinschaftsschule nach § 8 a Schulgesetz.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.