Bürgerbüro | |
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Mo, Di | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo Nachmittag nur nach Vereinbarung | 15.00 - 18.00 Uhr |
Do, Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.
Hat statt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten die Rechtpflegerin oder der Rechtspfleger entschieden, können Sie dagegen Beschwerde einlegen.
Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.
Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Kirchplatz 4/1
71155 Altdorf
Montag - Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstagnachmittag von 16.00-18.00 Uhr