Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Vergütung als Berufsvormund oder Berufsbetreuer beantragen

Sie führen die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung in der Regel ehrenamtlich. Erfolgt dies ausnahmsweise berufsmäßig, haben Sie einen Anspruch auf eine Vergütung.

Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Bei Berufsbetreuern und Berufsbetreuerinnen ist die monatlich bezahlte Stundenzahl gesetzlich vorgegeben. Sie bewegt sich in einem Rahmen zwischen zwei und achteinhalb Stunden monatlich, je nachdem, wie lange die Betreuung bereits eingerichtet ist, ob die betreute Person in einem Heim lebt und ob sie mittellos oder vermögend ist.

Ablauf

Sie müssen die Vergütung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Antragsformular gibt es nicht.

Die zuständige Stelle setzt die Höhe der Vergütung fest.

Hinweis: Ist der Mündel oder die betreute Person mittellos, bezahlt Sie das Gericht. Andernfalls können Sie den vom Gericht festgesetzten Betrag dem Vermögen des Mündels bzw. der betreuten Person entnehmen. Bei einer Betreuung ist dafür Voraussetzung, dass Sie auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sind.

Unterlagen

als Berufsvormund: Aufstellung der geleisteten Stunden

 

Voraussetzungen

Von einer beruflichen Tätigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn Sie

  • mehr als zehn Vormundschaften oder Betreuungen führen oder
  • Sie als Vormund zur Erfüllung Ihrer Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Sie als Betreuer oder Betreuerin tätig sind.

Hinweis: Dem Jugendamt, das eine Vormundschaft führt, kann keine Vergütung bewilligt werden. Gleiches gilt, wenn ein Verein zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. Sind Sie als hauptamtlicher Mitarbeiter oder hauptamtliche Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins persönlich zur Betreuung bestellt, kann der Verein eine Vergütung beanspruchen.

 

Rechtsgrundlagen