Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Sonderpädagogischer Förderbedarf - Feststellung beantragen

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Sonderschule besuchen. Dafür muss das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf Ihres Kindes feststellen.

Den Besuch der Sonderschule können entweder Sie als Eltern oder die zuständige Grundschule beantragen.

Ablauf

Sind sich alle Beteiligten einig, dass Ihr Kind die Sonderschule besuchen soll, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie beantragen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs selbst beim Staatlichen Schulamt oder
  • Sie stellen zusammen mit der allgemeinen Schule einen gemeinsamen Antrag.

Das Staatliche Schulamt berät sich mit der Sonderschule. Hält es den Antrag für berechtigt, bestätigt es die Entscheidung schriftlich.

Ist das Staatliche Schulamt nicht der Ansicht, dass Ihr Kind die Sonderschule besuchen soll, führt es zunächst ein Beratungsgespräch mit Ihnen. Danach beauftragt es eine bisher nicht beteiligte Sonderschullehrkraft mit der weiteren Begutachtung.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf folgenden Punkten:

  • Angaben zur Vorgeschichte
  • Beschreibung der Lernvoraussetzungen und des Lern- und Leistungsverhaltens
  • individuelle Fähigkeiten und Entwicklungsstand des Kindes
  • falls vorhanden: Ergebnisse anerkannter Testverfahren

Die Sonderschullehrkraft schreibt ein Gutachten. Darin

  • erläutert sie die festgestellten Beeinträchtigungen und
  • stellt den Förderbedarf dar.

Hinweis: Um die körperliche Entwicklung und den Gesundheitszustand des Kindes festzustellen, kann der öffentliche Gesundheitsdienst eine Untersuchung durchführen.

Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens benachrichtigt Sie das Staatliche Schulamt schriftlich

  • über die beabsichtigten Fördermaßnahmen und
  • den vorgeschlagenen Förderort.

Es stimmt diese Vorschläge mit Ihnen ab.

Unterlagen

falls die Schule den Antrag stellt: Pädagogischer Bericht

Hinweis: Hat der öffentliche Gesundheitsdienst Ihr Kind untersucht, muss das Staatliche Schulamt den ärztlichen Bericht dem Gutachten beifügen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren sind:

  • Vorliegen oder Vermutung einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist nicht zu erwarten.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen