Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Haben Sie den Antrag nicht für das siebte Kind gestellt, können Sie die Patenschaft auch für ein später geborenes Kind beantragen.

Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.

Bei Mehrlingsgeburten übernimmt er die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind.

Ablauf

Die Ehrenpatenschaft beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Der Antrag steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes zur Verfügung. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Diese wird den Eltern, zusammen mit dem Patengeschenk, von einem Repräsentanten oder einer Repräsentantin Ihrer Gemeinde/Stadt ausgehändigt.

Unterlagen

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder

Voraussetzungen

  • Das Patenkind ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung zählen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

kein