Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute.
Diese Stellen muss die zuständige Behörde bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.
Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.
Bekannt gegebene Stellen können sein:
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.
Hinweis: Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden.
Die Anerkennung und Bekanntgabe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung.
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, anerkennt die zuständige Stelle Sie schriftlich als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG". Es gibt die bekannt gegebene Stelle in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige - bundesweit bekannt.
Im Einzelfall kann die bekannt gebende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.
Die Anerkennung erhalten Sie, wenn Sie
Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe.
Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.