Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Ablauf

Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

- Ihren Namen

- Eine ladungsfähige Anschrift

- Ort und Zeit des besonderen Anlasses

- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort

Unterlagen

Anzeige mit den oben genannten Angaben.

Voraussetzungen

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlagen

Kein