Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
- Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
- Die Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage ist vorab bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Diese Dokumentation ist bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:
- Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP < 1-Lösung angeboten wurde – abhängig vom Zeitpunkt und GWP-Grenzwert (Buchst. a–d).
- Artikel 13 Absatz 12: Keine GWP < 1000-Angebote abgegeben: Falls nach einem Vergabeverfahren kein Angebot mit einem GWP < 1000 vorliegt, ist der Einsatz höherer GWP-Werte zulässig (zum Beispiel bei SF6-Anlagen).
- Artikel 13 Absatz 14: Vorherige Bestellung: Verbot gilt nicht für Anlagen, die vor dem 11. März 2024 bestellt wurden.
- Artikel 13 Absatz 15: Technische Inkompatibilität: Ausnahme bei Erweiterung bestehender Anlagen.
Keine
Kein