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Wer als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen und Bewerber können zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern vor.
Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
Um zur Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises, das die Bestellung vornimmt.