Die Betriebserlaubnis ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugee benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
- einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- Leichtkrafträder
- zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
- motorisierte Krankenfahrstühle
- Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
- Sie beantragen ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
- Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein
- Die örtliche Zulassungsbehörde erstellt / ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Hinweis: Die antragstellende Person und die spätere Halterin oder der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein
- technische Daten des Fahrzeugs
- eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
- bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
- gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
- bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
- formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inklusive Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer/FIN)
- Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
- Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert
Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für
- Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Klassen angehören
- M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
- N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
- O (Anhänger)
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, zum Beispiel für
- selbst konstruierte Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
- Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
- Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist, zum Beispiel
- Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
- Gegebenenfalls Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt und sind abhängig davon, ob zusätzlich ein Kennzeichen beantragt wird:
- mindestens 39,50 EUR
- maximal 55,60 EUR
Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Bitte informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.