Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwertransporte, grenzüberschreitende Verkehre, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (inklusive Anhänger und Arbeitsmaschinen), die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch eine Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.

Ablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Unterlagen

  • Angaben zum Halter
  • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
  • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, falls erfolgt
  • Versicherungsbescheinigung
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Betriebserlaubnis der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination
  • Gegebenenfalls bisherige Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft wurden.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt je Ausnahmebestand und Fahrzeug mindestens 10,20 EUR und maximal 511,00 EUR .

Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und gegebenenfalls § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese beträgt mindestens 40,00 EUR und maximal 1.300,00 EUR .

Rechtsgrundlagen

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.