Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen

Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz (GenTG) und die zugehörigen Verordnungen, unter anderem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) festgelegt. Gentechnische Arbeiten werden entsprechend ihrem Risikopotential für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die vier Sicherheitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Die Gesamtbewertung des Risikos beruht entsprechend den Kriterien der Anlage 1 der GenTSV dabei auf dem Zusammenwirken der Eigenschaften folgender einzelner Komponenten:

  • Spenderorganismus und zur Übertragung vorgesehener Nukleinsäureabschnitt,
  • Empfängerorganismus,
  • Vektoren (Werkzeuge der Gentechnik, mit deren Hilfe fremdes Erbgut in eine Zelle eingeschleust wird; dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein),
  • resultierender gentechnisch veränderter Organismus (GVO).

Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen S1 bis S4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit dem Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Risikopotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dazu sind gentechnische Anlagen je nach Sicherheitsstufe mit unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, welche durch die Anlagen 2 bis 4 der GenTSV vorgeschrieben sind.

Als Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und den Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Hierfür gibt es entsprechende Antragsformulare. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang ihrer Unterlagen. Neben der Errichtung einer gentechnischen Anlage unterliegt auch jede wesentliche Anlagenänderung einem der Sicherheitsstufe entsprechenden behördlichen Verfahren. Die wesentlichen Änderungen umfassen in der Regel die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage. Ob es sich bei dem Verfahren um eine Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung handelt, ist abhängig von der Sicherheitsstufe, unter die die vorgesehene gentechnische Arbeit fällt.

Ablauf

Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie je nach Sicherheitsstufe vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen anzeigen, anmelden oder einen Antrag auf Genehmigung stellen. Über den Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Ihre Unterlagen werden anschließend auf Vollständigkeit geprüft. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen von fehlenden Unterlagen und Informationen kommen. Gegebenenfalls ist bei der Bewertung der gentechnischen Arbeiten und der Sicherheitsanforderungen an die gentechnische Anlage eine Beteiligung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) notwendig. Nach Eingang der Stellungnahme der ZKBS und nach Abschluss der Bearbeitung ergeht je nach Verfahren ein entsprechender Bescheid.

Unterlagen

Das Verfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem müssen Sie alle Unterlagen beifügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind. Hierzu gehören die entsprechenden Formulare, sowie ein Lage- und Raumplan, eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan. Aktuelle Formulare für die verschiedenen Verfahren finden Sie in der Formularsammlung des Referats 57 – Gentechnikaufsicht.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Betreibers und weiterer verantwortlicher Personen (Projektleiterin oder Projektleiter (PL) und Beauftragte oder Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS)),
  • Sachkunde der oben genannten Personen,
  • Pflichtenerfüllung,
  • Risikobewertung, Sicherheitseinstufung und entsprechende Vorkehrungen, so dass keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (§ 1 Absatz 1 des GenTG) zu erwarten sind,
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegen.

Gebühren

Die gegenenenfalls anfallenden Gebühren ergeben sich nach der Gebührenverordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg und sind abhängig vom Aufwand.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen, wie Sie Rechtsbehelfe einlegen können, finden Sie gegebenenfalls im Bescheid.