Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Biozid-Produkte nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwenden möchten, müssen Sie deren Verwendung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
An die Verwendung der bestimmter Biozid-Produkte werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, die als
hat der Arbeitgeber deren erstmalige Verwendung und den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
Die Verwendung der genannten Biozid-Produkte darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt werden.
keine
Kein