Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erdaufschluss anzeigen oder Erlaubnis beantragen

Als Erdaufschluss werden Erdarbeiten wie beispielsweise das Ausheben von Baugruben und Gräben, der Tunnelbau, Bohrungen oder Schürfe bezeichnet. Soweit die Erdarbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen sind diese wasserrechtlich relevant und anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Ablauf

Sie können einen Erdaufschluss entweder schriftlich oder durch Onlineantrag bei der zuständigen Stelle anzeigen, beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen.

  • Mit der Anzeige oder dem Antrag sind die erforderlichen Planunterlagen einzureichen.
  • Die Wasserbehörde hat den Eingang einer Anzeige zu bestätigen.
  • Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.
  • Die Wasserbehörde kann einem früheren Beginn zustimmen.
  • Soweit für Ihr Vorhaben eine Erlaubnispflicht besteht, leitet die Wasserbehördenach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Sie werden hierüber von der Wasserbehörde informiert. Um zu klären, ob die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Besteht eine Erlaubnispflicht für das Vorhaben darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe mit den Arbeiten begonnen werden.

Unterlagen

Welche Unterlagen für die Anzeige oder Zulassung im Einzelnen erforderlich sind ist standort- und projektabhänig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihre zuständige Wasserbehörde.

Voraussetzungen

Erdarbeiten müssen einen Monat vor ihrem Beginn bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden falls sie mehr als 10 Meter in den Boden eindringen oder sich auf das Grundwasser auswirken können.

Sobald Erdarbeiten so tief reichen, dass sie in den Grundwasserleiter eindringen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies ist bei Bohrungen für Erdwärmesonden, Grundwasser-Wärmepumpen, (Schlag-)Brunnen und Grundwassermessstellen regelmäßig der Fall. Sollte die zuständige Stelle feststellen, dass für die angezeigten Arbeiten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag für die benötigte wasserrechtliche Erlaubnis.

Für nachfolgende Zwecke können Sie Erdarbeiten und Bohrungen auch online anzeigen beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen:

  • Erkundung des Baugrunds
  • Gründung und Sicherung von Baugruben (zum Beispiel Spundwände, Pfahlgründung, Rüttelstopfsäulen)
  • Erdwärmenutzung: Erdwärmesonde; Grundwasserwärmepumpe; Erdwärmekollektor
  • Brunnen und Grundwassermessstelle
  • Schlagbrunnen für kleingärtnerische Bewässerung
  • Altlastenerkundung

Soweit Sie eine Grundwasserwärmepumpe betreiben möchten, können Sie mit diesem Antrag auch die hierzu erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung mit beantragen. Ansonsten benötigen Sie für eine Entnahme von Grundwasser eine gesonderte Erlaubnis. Eine Grundwasserentnahme kann ebenfalls online beantragt werden.Bei der Beantragung eines Schlagbrunnens für die kleingärtnerische Bewässerung in geringen Mengen ist dagegen keine zusätzliche Erlaubnis auf Grundwasserentnahme erforderlich, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind.

Gebühren

Kosten können in Form von Gebühren entstehen. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes. Hinsichtlich konkreter Gebührenfragen wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Wasserbehörde. Soweit Sie Grundwasser entnehmen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen.

Rechtsgrundlagen

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht