Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel nach 31. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Ablauf

  • Zuerst prüfen Sie, ob an Ihrer Anlage nach den Anforderungen der 31. BImSchV Einzelmessungen durchgeführt werden müssen.
  • Wenn ja, dann wenden Sie sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
  • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
  • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht spätestens 12 Wochen nach der Messung der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

  • Messergebnissen,
  • verwendeten Messverfahren,
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
  • Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
  • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem Schwellenwert nach Anlage I der 31. BImSchV.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlagen

Kein