Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Sie müssen die Messungen durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).

Der Messbericht bzw. die Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Ablauf

  • Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle). Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle oder der Schornsteinfeger die Emissionswerte.
  • Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie von der Messstelle oder vom Schornsteinfeger einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

  • Messergebnissen,
  • verwendeten Messverfahren,
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Wenn die Messung durch den Schornsteinfeger durchgeführt wurde:

  • Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlagen

Kein