Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschüler darf nur in einer anerkannten Fahrschule erfolgen. Hierfür wird eine Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz benötigt.
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden.
Sie stellen bei der für Sie zuständigen Stelle einen Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis:
Im Antrag müssen Sie den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitteilen. Ebenso müssen Sie angeben, für welche Klassen die Fahrschulerlaubnis gelten soll.
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
Wird die Fahrschulerlaubnis für eine juristische Person beantragt werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
Soll die Fahrschulerlaubis für eine juristische Person (beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten, muss eine verantwortliche Leitung für die Fahrschule bestimmt werden. Diese verantwortliche Leitung muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Voraussetzung des § 29 FahrlG eingehalten werden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis, wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, Beschäftigung als Fahrlehrerinoder Fahrlehrer, Besitz der Fahrlehrerlaubnis und Teilnahme am Kurs der Fahrschulbetriebswirtschaft müssen durch die verantwortliche Leitung erfüllt werden. Die sachlichen Vorausssetzungen, wie Unterrichtsraum, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge müssen durch die Inhaberin oder den Inhaber der künftigen Fahrschule nachgewiesen werden. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Fahrschule muss entweder durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung der künftigen Fahrschule berechtigt sein.
Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis entstehen Gebühren in Höhe von
102,00 EUR für die Erteilung an eine natürliche Person beziehungsweise 153,00 EUR für die Erteilung an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.
Hinzu kommen noch die Kosten für die Abnahme und Überprüfung der Fahrschulräume, der Lehrmittel und Fahrschulfahrzeuge, sowie die Kosten für das Führungszeugnis.