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Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.
Wenn Sie eine Ökokonto-Maßnahme umsetzen wollen, können Sie sich für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren. Sie erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang. Verwenden Sie hierzu den Zugang für Maßnahmenträger.
Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,
2. Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,
3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4. Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche,
5. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,
6. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,
7. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
8. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,
9. die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,
10. eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.
Die zuständige Behörde muss der Ökokonto-Maßnahme zustimmen. Die Zustimmung erfolgt, wenn
1. die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist,
2. die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind,
3. die Mindestpunktzahl an Ökopunkten und gegebenenfalls die Flächengröße bei der Maßnahme eingehalten werden,
4. die Maßnahme zu einer Aufwertung des Naturhaushalts führt, die über die Pflege des vorhandenen Zustandes sowie die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft hinausgeht,
5. die Maßnahmenfläche für entgegenstehende Zwecke nicht überplant ist.
abhängig vom Antrag
Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids
Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.
Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.
Wenn Ihnen kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, da die Behörde nicht innerhalb von mindestens drei Monaten ab Antragstellung über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Untätigkeitsklage erheben.