Errichtung einer Gashochdruckleitung anzeigen

Wer Anlagen, die in den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung fallen, errichtet, wesentlich ändert oder in Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Die der Behörde vorzulegenden Anzeigen und Bescheinigungen beinhalten zum Teil Prüfungen und Nachweise von sachverständigen Stellen oder Personen.

Ablauf

Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung/-anlage beabsichtigt, hat das Vorhaben vor dem geplanten Baubeginn der Errichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Sofern die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung nicht erfüllt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben beanstanden. Die Ausstellung eines Nichtbeanstandungsbescheides ist nicht vorgesehen.

Die Gashochdruckleitung/-anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn eine sachverständige Person die Sicherheit der Leitung geprüft und hierüber eine Vorabbescheinigung ausgestellt hat.

Vorab- und Schlussbescheinigungen nach § 6 Absatz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung sind der zuständigen Stelle jeweils unverzüglich vorzulegen.

Unterlagen

  • Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens, Benennung des Errichters und des Betreibers einschließlich deren Adressen.
  • Mitteilung über die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Einrichtungen, über eventuell später noch zu errichtende Anlagen sowie über andere relevante Sachstände.
  • Planunterlagen Übersichtsplan, Maßstab 1: 25 000 (TK25)
  • Daten der Leitung.
  • Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen gemäß § 3 Absatz 4 GasHDrLtgV.
  • Sicherheitstechnische Besonderheiten Hinweis auf sicherheitstechnisch relevante Besonderheiten. Bei Abweichungen von dem Stand der Technik sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, auf welche Weise die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.
  • Erklärung des Errichters und des Betreibers, dass die Anlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen errichtet und betrieben wird.
  • Erklärung des Errichters und des Betreibers, dass der Sachverständige, der die Prüfungen nach § 6 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV durchführen wird, rechtzeitig alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält.
  • Nachweis der Anforderungen an den Betrieb gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 GasHDrLtgV Angaben über die Betriebsüberwachung und die Organisation des Bereitschaftsdienstes nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 GasHDrLtgV. Nachweis eines Managementsystems zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 4 Absatz 3 GasHDrLtgV.
  • Gutachterliche Äußerung des Sachverständigen. Erklärung eines Sachverständigen, dass die angegebene Beschaffenheit der Anlage den Anforderungen der §§ 2 und 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen entspricht.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss eine Gashochdruckleitung errichten, in Betrieb nehmen oder betreiben.

Gebühren

Für die Vorlage von Anzeigen und Bescheinigungen fallen keine Kosten an. Sofern die vorgelegten Unterlagen durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV beanstandet werden, entsteht eine Gebühr nach Ziffer 14.18.3 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 23. September 2021 (Gbl. 2021, 869).

Rechtsgrundlagen

Sofern die zuständige Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, kann gegen diesen ein Rechtsbehelf erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie den Rechtsbehelf einlegen, finden Sie am Ende des schriftlichen Verwaltungsaktes in der Rechtsbehelfsbelehrung.