
| Bürgerbüro | |
|---|---|
| Mo, Di, Do, Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
| Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Rathaus | |
|---|---|
| Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu haben, bedarf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Es besteht die Möglichkeit eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis zu beantragen oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis, die auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logopädie oder Ergotherapie beschränkt ist.
Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logopädie oder Ergotherapie stellen, werden zusätzliche Unterlagen benötigt:
Bei Personen, die erfolgreich ein Psychologie Studium abgeschlossen haben und einen zusätzlichen, abgeschlossenen, mindestens zweijährigen strukturierten, curricularen Aus-/Fort- oder Weiterbildungsgang in einem wissenschaftlichen anerkannten Verfahren der Psychotherapie nachweist sowie die weiteren Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift (LINK) erfüllen, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Kenntnisüberprüfung ganz oder teilweise abzusehen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen. Dies ist aber noch keine Bestätigung auf Vollständigkeit.
die Kosten sind beim Gesundheitsamt zu erfragen
Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung kann Widerspruch/Klage eingereicht werden