Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Feststellung des Grundversorgers mitteilen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen regelmäßig die Feststellung des Grundversorgers mitteilen.

Ablauf

Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind Sie verpflichtet, am 1. Juli 2024 für Ihre Netze die Grundversorger, jeweils für Strom und Gas für die nächsten drei Kalenderjahre (2025 bis 2027) erneut festzustellen.
Darüber hinaus müssen Sie dies bis spätestens zum 30. September 2024 im Internet veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM BW), schriftlich mitteilen.

Gerne können Sie der zuständigen Stelle die Mitteilung per E-Mail zukommen lassen (poststelle@um.bwl.de).

Beachten Sie die folgenden Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG):

Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG).

Die Grundversorgungspflicht ist die Pflicht des Grundversorgers in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu machen und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Absatz 1 EnWG).

Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Anschlüsse oder Zähler, sondern die Anzahl der Kunden. Ob diese über einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag bedient werden, ist dabei unerheblich; alle dem Gesetzesbegriff entsprechenden Haushaltskunden sind der Feststellung zugrunde zu legen.

Haushaltskunden sind gemäß § 3 Nr. 22 EnWG

  • Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen

und

  • Letztverbraucher, die Energie für einen jährlichen Eigenverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst. Werden innerhalb einer Gemeinde Netze auf Grundlage mehrerer Konzessionsverträge betrieben, listet der Netzbetreiber in seiner Mitteilung die Grundversorger der einzelnen Konzessionsgebiete auf.

Unterlagen

Bitte verwenden Sie für Ihre Rückmeldung des Grundversorgers Strom die Excel Datei.

Verwenden Sie für Ihre Rückmeldung des Grundversorgers Gas die Excel Datei.

Bitte beachten Sie für beide Fälle unser Anschreiben.

Voraussetzungen

Sie sind Netzbetreiber eines in Baden-Württemberg gelegenen Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

kein