Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Grunderwerbsteuer als Kapital- oder Personengesellschaft bezahlen

Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.

Ablauf

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.

Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.

Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.

Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.

Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.

Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.

Unterlagen

notarieller bzw. privatrechtlicher Vertrag

Voraussetzungen

  • Sie kaufen in Baden-Württemberg
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft
  • mit einem inländischen Grundstück
  • im Betriebsvermögen und
  • ein Gesellschafter hält 90 % der Anteile oder
  • die Anteilseigner ändern sich innerhalb von 10 Jahren zu 90 % auf neue Gesellschafter .

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.