Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Genossenschaften müssen beim Registergericht in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Über Ihre Notarin oder Ihren Notar können Sie unter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder die Eintragung einer Genossenschaft beantragen.
Die Notarin oder der Notar berät Sie bei der Antragstellung.
Sie oder er erstellt den Antrag in der erforderlichen Form und übermittelt ihn an das zuständige Registergericht.
Das Registergericht prüft Ihre Unterlagen. Wenn es keine Beanstandung gibt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Mit der Eintragung erhält die Genossenschaft den Namenszusatz „e.G.“, das heißt, sie ist als eingetragene Genossenschaft zu bezeichnen.
Das Genossenschaftsregister enthält unter anderem Angaben zum Namen, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft, zu Bestimmungen über eine Nachschusspflicht, zur Vertretung, zu Prokura sowie Informationen zur Auflösung und zur Löschung der Genossenschaft.
Wenn sich wichtige Änderungen, etwa zum Sitz oder zur Vertretungsregelung ergeben, müssen Sie diese Änderungen erneut über eine Notarin oder einen Notar dem Registergericht mitteilen.
Bei der Neugründung einer Genossenschaft müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Über die in Ihrem Fall unter Umständen zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.
Die Eintragung einer Genossenschaft erfolgt aufgrund einer Anmeldung. Diese ist gleichbedeutend mit einem Antrag auf Eintragung.
Die Anmeldung muss elektronisch und in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Die notwendigen Formalitäten übernimmt Ihre Notarin oder Ihr Notar.
-