Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Stabilisierungshilfe Corona für Hotels und Gaststätten 2 beantragen

In manchen Fällen kann die finanzielle Unterstützung des Bundes durch die Überbrückungshilfe 3 nicht ausreichend sein, um den Fortbestand eines Betriebs zu sichern. Für diese Fälle steht die Stabilisierungshilfe 2 des Landes als Alternative zur Verfügung.

Gefördert werden maximal drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. März 2021.

Der einmalige Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  • bei mindestens 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz („überwiegende Tätigkeit“):
    3.000 Euro je Betrieb sowie 2.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen
  • bei mindestens 30 %, aber weniger als 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz („maßgebliche Tätigkeit“):
    2.000 Euro je Betrieb sowie 1.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen.

Beispiel 1: Sie betreiben ein Café mit 2 Vollzeitbeschäftigten (überwiegende Tätigkeit im Gaststättenbereich).
Liquiditätsengpass: 8.000 Euro
Sie können beantragen: 7.000 Euro (3.000 Euro + 2 x 2.000 Euro)

Beispiel 2: Sie sind Handwerkerin und führen eine Landpension mit insgesamt 10 Vollzeitbeschäftigten im Gesamtunternehmen (40 % Anteil am Gesamtumsatz, damit maßgebliche Tätigkeit im Beherbergungsbereich).
Liquiditätsengpass: 14.000 Euro
Sie können beantragen: 12.000 Euro (2.000 Euro + 10 x 1.000 Euro)

Der Zuschuss kann maximal so hoch sein wie Ihr errechneter Liquiditätsengpass.
Die Obergrenze für die Förderung beträgt 1,8 Millionen Euro pro Betrieb. Auf diese beihilferechtliche Grenze werden alle Förderungen angerechnet, die als Kleinbeihilfen ausbezahlt werden, beispielsweise Stabilisierungshilfe 1 oder Überbrückungshilfe 1.

Ablauf

Warnung: Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen und E-Mails. Bitte nutzen Sie ausschließlich die hier verfügbaren Formulare und den Link auf die Onlineplattform.

  1. Wählen Sie einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen Januar 2021 und März 2021. Für diesen Förderzeitraum darf nicht auch die Überbrückungshilfe 3 oder die Neustarthilfe des Bundes beantragt werden.
  2. Erstellen Sie eine Liquiditätsberechnung für Ihren Förderzeitraum. Dazu stellen Sie die fortlaufenden Einnahmen und die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand nebeneinander. Unter diesen Aufwänden versteht man beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, regelmäßige Leasing- und Tilgungsraten oder Personalkosten.
    Wenn die laufenden Ausgaben höher sind als die fortlaufenden Einnahmen, liegt ein Liquiditätsengpass vor. Diese Berechnung ist Ihre Anlage 1, die Sie dem Antrag unbedingt beigefügen müssen.
    Tipp: Die Kosten die Ihnen durch die prüfende dritte Person entstehen, können Sie bei der Liquiditätsberechnung auf der Ausgabenseite angeben.
  3. Laden Sie das Antragsformular (PDF) herunter und füllen Sie dieses vollständig und wahrheitsgemäß elektronisch aus. Um das Formular elektronisch auszufüllen, verwenden Sie bitte eine PDF-Software wie beispielsweise den Adobe Acrobat Reader.
  4. Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus und unterzeichnen Sie ihn persönlich. Auch vertretungsberechtigte Personen in Ihrem Unternehmen (beispielsweise Prokuristen) dürfen den Antrag unterzeichnen, nicht aber eine nur prüfende dritte Person wie Ihre Steuerberaterin.
  5. Scannen oder fotografieren Sie den Antrag. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag vollständig und als ein einziges PDF-Dokument gespeichert ist. Wenn Ihre Anlagen 1 (Liquiditätsberechnung) und 2 (Bescheinigung) ebenfalls gedruckt vorliegen, scannen oder fotografieren Sie bitte auch diese Dokumente und speichern Sie als separate PDF-Dokumente ab.
  6. Laden Sie den Antrag und die Anlagen 1 und 2 unter Angabe Ihrer Kontaktdaten auf dem Portal der Industrie- und Handelskammern unter bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hoch.

Achtung: Anträge, die Sie auf anderem Weg, z.B. per Post oder E-Mail einreichen, gelten als nicht gestellt und werden nicht bearbeitet.

Hinweise zur Liquiditätsberechnung:

  • Es gibt kein Formular für die Liquiditätsberechnung. Als Orientierung steht eine Vorlage auf der Internetseite des DEHOGA Baden-Württemberg zur Verfügung. Diese kann unter Liquiditätsberechnung Stabilisierungshilfe 2 heruntergeladen werden.
  • Sie können die Liquiditätsberechnung auch von einer prüfenden dritten Person erstellen lassen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn diese Person ohnehin beispielsweise mit Ihrer Buchhaltung oder der Erstellung Ihrer Steuererklärung betraut ist.
  • Um die Liquiditätsberechnung (Anlage 1) zu bescheinigen, muss die prüfende dritte Person die Anlage 2: Bescheinigung ausfüllen. Die Anlage 2 muss zusammen mit dem Antrag und der Anlage 1 hochgeladen werden.

Nach dem Hochladen des Antrags erhalten Sie zeitnah eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Sollten sich Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, wendet sich die zuständige Kammer an Sie.

Die L-Bank zahlt die Stabilisierungshilfe 2 schnellstmöglich nach Prüfung aus. Sie erhalten zuvor einen Bewilligungsbescheid oder im Falle der Ablehnung einen Ablehnungsbescheid.

Bitte stellen Sie keinen zweiten Antrag und sehen Sie von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand ab.

Unterlagen

  • Anlage 1: Liquiditätsberechnung
  • Anlage 2: Bescheinigung

Voraussetzungen

  • Sie betreiben ein gewerbliches oder ein Sozialunternehmen oder Sie sind soloselbstständig.
  • Es liegt eine Existenzbedrohung in Folge der Corona-Pandemie vor.
  • Sie sind wirtschaftlich dauerhaft am Markt tätig. Als soloselbstständige Person müssen Sie zusätzlich im Haupterwerb tätig sein.
  • Ihre überwiegende oder maßgebliche Tätigkeit fällt unter eine der folgenden Wirtschaftszweige:
    • Hotels, Gasthöfe und Pensionen
    • Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
    • Campingplätze
    • Sonstige Beherbergungsstätten
    • Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
    • Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
    • Ausschank von Getränken
  • Sie haben Ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg, als soloselbstständige Person Ihren Wohnsitz.
  • Sie sind bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
  • Sie waren nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese Voraussetzung nicht erfüllen müssen Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsatz sowie alle Unternehmen, deren wirtschaftliche Situation sich vor der Pandemie verbessert hatte.
  • Sie beantragen für den gewählten Förderzeitraum nicht auch die Überbrückungshilfe 3 oder die Neustarthilfe des Bundes.
  • Der voraussichtliche Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe 2 liegt mindestens 10 Prozent über dem voraussichtlichen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe 3 oder der Neustarthilfe des Bundes.

Bei allen Fördervoraussetzungen wird immer das Gesamtunternehmen betrachtet. Das umfasst auch verbundene Unternehmen. Informationen dazu erhalten Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU. Bei einem Unternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften, Betriebsstätten bzw. Filialen kann nur das Gesamtunternehmen einen Antrag auf Stabilisierungshilfe 2 stellen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte sich zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden. Das betrifft auch Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlagen