Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Öffentliche und private Institutionen müssen Verfahren, in denen sie personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz melden.
Anhand der Meldungen zum Register lassen sich datenschutzrechtliche Mängel erkennen, z.B. wenn Löschungsfristen nicht beachtet oder personenbezogene Daten unnötig gespeichert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz verlangt in diesem Fall von Ihnen, diese zu beseitigen.
Achtung: Ihnen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, wenn
Je nach Einzelfall sind auch höhere Beträge möglich.
Sie müssen auch spätere Änderungen an den Verfahren melden.
Das Verfahren müssen Sie schriftlich melden. Die dafür notwendigen Unterlagen können Sie beim Landesbeauftragten für den Datenschutz anfordern oder von der Internetseite herunterladen.
Meldepflichtig ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Institution. Dies gilt auch, wenn sie ein anderes Unternehmen beauftragt hat, die Daten zu verarbeiten.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trägt die gemeldeten Daten im Datenschutzregister ein.
keine
Sie verarbeiten automatisiert personenbezogene Daten.
Diese Voraussetzung kann in folgenden Fällen entfallen:
Wenn Sie personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten, gilt die Meldepflicht ohne Ausnahme:
keine