Neue Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Neue Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Bitte beachten Sie die neuen Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros:

Montag 7:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 - 12:00 Uhr

Ihre Gemeindeverwaltung

Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung erhalten:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:

  • ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses,
  • Herstellung von Barrierefreiheit beziehungsweise altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
  • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowiedurch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt im Zins vergünstigt.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Sonderbelegungsbindung).

Beachten Sie:
Wohnberechtigte Haushalte sind Haushalte mit geringem Einkommen und zusätzlichen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt durch bestimmte Merkmale.

Welche Personengruppen diese Merkmale erfüllen, wird durch die oberste Landesbehörde in Absprache mit der L-Bank entschieden.
Der geförderte Wohnraum ist dem Mieter während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Die Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist der Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung nachgebildet. Daher sind hier lediglich die Besonderheiten der Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beschrieben.

Ablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde.

Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie bspw. auf dem Antragsvordruck auf der Homepage der L-Bank oder erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

  • Sie müssen einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorlegen
  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein.
  • Bezeichnung anerkannter Personengruppen in der Förderzusage
  • Für eine Förderung des Neubaus oder Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten.
  • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus erfüllt sein.
  • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des GEG entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).

Gebühren

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Gegen den Bescheid der L-Bank können Sie Widerspruch einlegen.