Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Zur Anpassung an die bestehende Personalsituation ändern sich die Öffnungszeiten unseres Bürgerbüros ab dem 22.09.2025 wie folgt:

Montag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7.30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) haben, müssen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Ablauf

Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle (Agentur für Arbeit) anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen, die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
    • schwerbehinderte Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Inklusions- und Integrationsamt weiter.

Unterlagen

  • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge

Voraussetzungen

Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:


  • Mehrere Betriebsteile einesArbeitgebers sind zusammenzufassen.
  • Für Kleinbetriebe bestehen Sonderregelungen (§ 154 SGB IX) bezüglich der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung:
    • Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung ausgenommen.
    • Für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Mitarbeitern gilt die Pflicht, mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen.
    • Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei Pflichtplätze.

Gebühren

Die Ausgleichsabgabe bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen beträgt derzeit (für alle ab 01.01.2024)

  1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent,
  4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Abweichend davon beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung (§ 160 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SBG IX):

  1. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro.
  2. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 210 Euro.
  3. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 410 Euro.

Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusions- und Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit (ab dem 1. April). Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Inklusions- und Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung (Mahn- und Vollstreckungsverfahren) ein.

Rechtsgrundlagen

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht