Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
  • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
  • wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist:
    Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist

Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.

In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.

Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

Ablauf

Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • die Urschrift (Originalschriftstück)
  • die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie

Voraussetzungen

Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.

Gebühren

  • Gebühren der Behörden: nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde
  • Notargebühren: nach Gerichts- und Notarkostengesetz

Rechtsgrundlagen

keiner

Ortsrechte

 
 

Ansprechpartner

Cordula Geißendörfer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Regine Maurer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Heike Renz

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Bürgerbüro

Kirchplatz 4/1
71155 Altdorf

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr