Bürgerbüro | |
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Mo, Di | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo Nachmittag nur nach Vereinbarung | 15.00 - 18.00 Uhr |
Do, Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.
An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.
Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.
Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.
Sie kündigen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse. Die Krankenkasse muss Ihnen sofort eine Kündigungsbestätigung ausstellen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung.
Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie schriftlich beantragen. Dabei müssen Sie die Kündigung bei Ihrer vorherigen Versicherung nachweisen.
Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.
keine
keine