Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.

Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Ablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Sie können hierzu auch einen Vertreter (zum Beispiel Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.

Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, ist eine Empfangsbevollmächtigte/r anzugeben; hierfür wird benötigt:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht)

Voraussetzungen

Ein Fahrzeug darf, obwohl es nicht zugelassen ist oder sich außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. Sie das Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt benötigen,
  2. das Fahrzeug über eine Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt,
  3. der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt und sofern erforderlich eine Sicherheitsprüfung,
  4. eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann

Fahrzeuge, die weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügen, erhalten Kennzeichen zur Durchführung der für den Erwerb notwendigen Fahrten. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher gelten, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.

Gebühren

nach Verwaltungsaufwand: ab 10,20 EUR

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Rechtsgrundlagen

Widerspruch

 
 

Zuständiges Amt

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16
71034 Böblingen

Mo - Fr | 08.30 - 12.00 Uhr
Do | 13.30 - 18.00 Uhr