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Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.
Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:
Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Sie können hierzu auch einen Vertreter (zum Beispiel Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.
Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.
Ein Fahrzeug darf, obwohl es nicht zugelassen ist oder sich außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn
Fahrzeuge, die weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügen, erhalten Kennzeichen zur Durchführung der für den Erwerb notwendigen Fahrten. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher gelten, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.
nach Verwaltungsaufwand: ab 10,20 EUR
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Widerspruch
Parkstr. 16
71034 Böblingen
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