Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo + Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, u.a.
Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von Häuslicher Gewalt kann es zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person,
Er wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot gilt z.B. für die Umgebung
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und bzw. oder die Person in Gewahrsam nehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über den Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zuhause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.
keine
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind: