Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Nachstellung (Stalking)
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte.

Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.

Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.

Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus

  • akuter polizeilicher Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenter Strafverfolgung und
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Ablauf

Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.

Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • geeignet
    • erforderlich und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

keiner