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Rathaus
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Beschwerde über Spammails einreichen

Spammails sind unerwünscht an Sie gesendete elektronische Werbemitteilungen. Sie stellen einen Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht beziehunsweise bei Zusendung an Unternehmen einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Wer Spammails erhält, kann von der Absenderin oder dem Absender verlangen, keine Spammails mehr an ihn zu versenden (zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch).

Es gibt zwei Arten von Spammails:

  • allgemeine Spams, das heißt Werbe-E-Mails und Newsletter, die Sie nicht abonniert haben.
  • besondere Spams, das heißt E-Mails mit einem rechtswidrigen Inhalt oder die auf einen rechtswidrigen Inhalt verweisen (z.B. kinderpornographische oder volksverhetzende Inhalte).

Die Internetbeschwerdestelle nimmt Beschwerden über Spammails entgegen.

Hinweis: Außerdem verstoßen Spammails gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daraus ergibt sich für die Konkurrenz der Absenderin oder des Absenders der Spammail ein eigenständiger Unterlassungsanspruch. Sie können diesen Unterlassungsanspruch selbst geltend machen oder sich an einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen wenden. Dieser kann den Unterlassungsanspruch durchsetzen.

Ablauf

E-Mail an die Internetbeschwerdestelle:

  • Für alle Spammails, die ohne Ihre Aufforderung an Sie verschickt wurden: allgemeiner-spam@internet-beschwerdestelle.de
  • Für alle Spammails, die zudem einen rechtswidrigen Inhalt haben oder darauf verweisen: besonderer-spam@internet-beschwerdestelle.de

Die Beschwerdestelle benötigt Anhaltspunkte zur Absenderin oder zum Absender oder zu den Begünstigten der Spammail. Die Angaben im Absenderfeld der Spammail reichen hierfür nicht aus. Sie müssen daher die E-Mail mit der Kopfzeile (Originalheader) an die Internetbeschwerdestelle weiterleiten.

Die Beschwerdestelle prüft den Gegenstand der Beschwerde.

Soweit es der Beschwerdestelle möglich ist, ergreift sie folgende Schritte:

  • Sie fordert die Absenderin oder den Absender auf, künftig die gesetzlichen Vorgaben für die Versendung von Werbemails einzuhalten.
  • Ist die Absenderin oder der Absender uneinsichtig, benötigt die Beschwerdestelle von Ihnen eine eidesstattliche Versicherung, dass Sie
    • die E-Mail nicht angefordert haben und
    • mit dem werbenden Unternehmen in keiner Geschäftsbeziehung stehen.
    Sie übermittelt die gewonnenen Erkenntnisse und die Spammail an die Wettbewerbszentrale oder den Verbraucherzentrale Bundesverband. Diese kann Unterlassungsansprüche geltend machen.
  • Sie fordert den E-Mail-Provider auf, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Spamaktionen zu unterbinden.
  • Sie macht den Hostprovider, dessen Webseite mittels Spam beworben wird, auf die Spamaktion aufmerksam. Dieser kann dann entsprechende Schritte einleiten (z.B. Vertragskündigung).
  • Enthält die Spammail Anhaltspunkte für Rufnummernmissbrauch, meldet sie dies der Bundesnetzagentur.

Hinweis: Die Beschwerdestelle unterrichtet Sie nicht über den Stand des Verfahrens und dessen Ausgang. Grund hierfür ist die große Anzahl an eingehenden Beschwerden. Ausnahmen sind möglich.

Unterlagen

die komplette E-Mail, auf die sich die Beschwerde bezieht, mit Kopfzeile (Original-Header)

Voraussetzungen

Beschwerdeberechtigt sind:

  • Privatpersonen, die Spammails erhalten
  • Unternehmen, die bei der gewerblichen Tätigkeit durch eine Spammail belästigt werden

Die E-Mail muss

  • bei Beschwerden über allgemeine Spams deutschsprachig sein,
  • unverlangt zugesendet worden sein und
  • Werbung enthalten.

Hinweis: Eine Nachricht enthält dann Werbung, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anpreist. Unverlangt bedeutet, dass Sie die E-Mail ohne Ihre Einwilligung erhalten.