Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Ablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

Nachname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

Gebühren

für die Namenserklärung: keine

Rechtsgrundlagen

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.