Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo + Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können sich zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Während der Freistellung zahlt Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn. Die bezahlte Zeit können Sie nutzen für:
Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben Anspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als ?Bildungsfreistellung?, ?Bildungsurlaub? oder ?Arbeitnehmerweiterbildung? bekannt.
Beantragen Sie die Bildungszeit schriftlich mit folgenden Informationen:
Nutzen Sie dafür das Antragsformular.
Der Arbeitgeber entscheidet spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. Tut er dies nicht, gilt die Bildungszeit als bewilligt. Diese Fristen sollen auf beiden Seiten Planungssicherheit sicherstellen.
Ihr Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungszeit ablehnen. Dies gilt beispielsweise
Nach der Bildungsmaßnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend eine Teilnahmebestätigung vorlegen.
Die Kosten der Bildungsmaßnahme und gegebenenfalls die Anreise müssen Sie bezahlen.