
| Bürgerbüro | |
|---|---|
| Mo, Di, Do, Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
| Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Rathaus | |
|---|---|
| Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer, der einen Minijob ausübt, sind Sie rentenversicherungspflichtig. Der von Ihnen zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich gegenwärtig auf 3,6 Prozent des Arbeitsentgeltes oder 13,6 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistung).
Durch die Befreiung verzichten Sie auf den Erwerb von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt, dass Ihre Beschäftigungszeit nicht in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt wird.
Wartezeiten sind Voraussetzung für:
Außerdem wird das erzielte Arbeitsentgelt nur anteilig bei der Berechnung Ihrer Rentenanwartschaften berücksichtigt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer aller zeitgleich ausgeübten Minijobs bindend. Sie können diese nicht widerrufen.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünschen. Nutzen Sie dazu das im Internet abrufbare Merkblatt mit Formular „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“.
Üben Sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, können Sie den Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen stellen.
Über den Befreiungsantrag müssen Sie alle weiteren Arbeitgeber informieren, bei denen Sie einen Minijob ausüben. Dies gilt auch für zukünftige Arbeitgeber.
Keine
Sie möchten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.
Keine
entfällt