Die Werkstattkarte wird von speziellen Werkstätten, Herstellern von Kontrollgeräten und bestimmten Fahrzeugherstellern benötigt, um digitale Kontrollgeräte zu prüfen beziehungsweise zu kalibrieren. Sie ist auch notwendig, wenn Fahrzeugparameter im Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aktualisiert beziehungsweise gespeichert werden sollen. Das digitale Kontrollgerät ist für bestimmte Fahrzeuge, die ab 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, vorgeschrieben. Bis auf wenige Ausnahmen sind betroffen:

  • Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern.

Die Werkstattkarte darf nur von einem fachlich geeigneten Techniker (verantwortliche Fachkraft) einer ermächtigten/anerkannten Werkstätte verwendet werden. Eine verantwortliche Fachkraft erhält nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis.

Folgende Angaben / Daten sind auf der Werkstattkarte sichtbar:

  • Name der Werkstatt / des Kontrollgeräteherstellers / des Fahrzeugherstellers
  • Anschrift der Werkstatt / des Herstellers
  • Name/Vorname des Inhabers
  • Gültigkeitsdauer (von / bis)

Ablauf

Sie müssen das ausgefüllte Formular bei der zuständigen Stelle einreichen.

Das Formular des TÜV Süd Service-Center beziehungsweise der DEKRA Automobil steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

Unterlagen

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  • Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt / des Kontrollgeräteherstellers / des Fahrzeugherstellers
  • Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person
  • Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft
  • Anerkennung / Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO
  • Schulungsnachweis nach § 57b Abs. 3 StVZO der Verantwortlichen Fachkraft
  • Bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft

Voraussetzungen

Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Vertretung berufenen Personen und die verantwortliche Fachkraft fachlich geeignet sind. Werkstätten müssen nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannt oder beauftragt sein und deren verantwortliche Fachkräfte die Schulung nach § 57b Abs. 3 StVZO durchlaufen haben.

Gebühren

Bei der Beantragung von Werkstattkarten wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe bei den Antragsannahme- und Kartenausgabestellen des TÜV Süd Service und der DEKRA Automobil gleich ist.

Gebührenhöhe:

Rechtsgrundlagen